Industriestraße 55, 50389 Wesseling
Die Person an der Last, der Anschläger, und der Bediener des Hebezeugs bilden ein Team, welches den Lastentransport durchführt. Wer gewerblich in einem Unternehmen Lasten anschlagen möchte, muss dies sicher, wirtschaftlich und bestimmungsgemäß ausführen können. Unsere Qualifizierungs-Lehrgänge bieten dem damit beauftragten Mitarbeiter die bestmögliche Grundlage für die optimale Ausführung dieser Tätigkeit.
In Deutschland ist durch die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (DGUV Vorschrift 1, DGUV Information 209-013) festgelegt, dass der Anschläger von Lasten durch Hebezeuge qualifiziert und unterwiesen sein muss sowie die Befähigung dem Unternehmer nachzuweisen hat. Unsere Qualifizierungs-Lehrgänge finden ihren Abschluss mit der Prüfung in einem theoretischen und praktischen Teil. Dieser Bedienerausweis, der korrekt Befähigungsnachweis oder Berechtigungsausweis für Anschläger von Lasten an Hebezeugen heißt, weist die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung und damit die Befähigung Ihres Personals nach.
Mitarbeiter, die bereits Praxiserfahrung haben, können durch Nachweis, ihre Ausbildungsdauer verkürzen.
Der Bedienerausweis für die o.g. Tätigkeit ist grundsätzlich Pflicht und darüber hinaus auch sehr nützlich. Ohne diesen und durch mangelhafte Kenntnis kann die Gesundheit ihrer Mitarbeiter gefährdet werden, an Lasten und Maschine kann leicht ein kapitaler Schaden verursacht werden. Nicht zuletzt kann es durch gravierende Ausfallzeiten sehr teuer werden. Durch das richtige Bedienen im Einsatz, reduzieren sich die Gefahren und Schäden enorm.
Die von uns erteilten Bedienerausweise sind in Deutschland und im europäischen Ausland (EU) gültig. Und – obwohl sie (noch) nicht in der gesamten EU vorgeschrieben sind – wird in der Praxis, auch außerhalb Deutschlands, zunehmend darauf geachtet, dass ein Auftrag nur an denjenigen vergeben wird, der entsprechend geprüfte Mitarbeiter vorweisen kann.
Grundsätze der Prävention
Grundsätze der Prävention
Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien
Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen
Gebrauch von Anschlag-Faserseilen
Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb
Anschläger
Belastungstabellen für Anschlagmittel
Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
Rechtliche Grundlagen
Qualifikation und Pflichten
Grundsätzliches
Physikalische Grundlagen
Lastaufnahme / Lastabgabe
Hängende Lasten
Welches Anschlagmittel wofür
Verkehrswege
Lagergeräte / Stapeln
Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushängen
Vermeiden von Schäden an Anschlagmitteln
Tragfähigkeit der Anschlagmittel
Ablauf eines Krantransportes
Verschleiß, Ablegereife sowie Kontrolle vor dem Gebrauch
Aufbewahrung von Anschlagmitteln
Einweiser
Alle Mitarbeiter*, die als Anschläger von Lasten an Hebezeugen arbeiten bzw. dies zukünftig beabsichtigen.
Die Grundqualifikation erfolgt nach DGUV Information 209-013 und endet mit dem Erwerb des Befähigungsnachweises für Anschläger von Lasten durch Hebezeuge die je nach Vorkenntnissen ein- oder zweitägig abgehalten werden.
Ziel der jährlichen Unterweisung ist der Erhalt der Ausbildung für Anschläger von Lasten an Hebezeugen nach BG-Vorgaben (DGUV Vorschrift 1, Arbeitsschutzgesetz § 4 u. § 12, Betriebssicherheitsverordnung § 9, Betriebsverfassungsgesetz § 81). Die Unterweisung dauert zwei bis drei Stunden.
Diese Anschlägerausbildung (ohne Vorkenntnisse) erstreckt sich mindestens auf eine Dauer von einem Tag bzw. 10 Lehreinheiten, um alle Lehrinhalte übermitteln zu können. Der theoretische Teil muss, nach BG-Vorgaben, mindestens 4 Lehreinheiten umfassen, wobei eine Lehreinheit 45 Minuten beträgt, weiterhin muss eine schriftliche Lernkontrolle in Form eines Tests erfolgen.
Lehrgänge, welche unterhalb des in der Durchführungsanweisung der BG angegebenen Schutzniveaus liegen, sind stets kritisch zu beurteilen. Dies gilt insbesondere für so genannte „Schnellkurse“ mit nur wenigen Unterrichtsstunden ebenso, wie für Kurse, bei denen nur der theoretische Teil der Ausbildung behandelt, die vollständige praktische Ausbildung jedoch dem Betrieb überlassen wird. Mitarbeiter, welche bereits Praxiserfahrung haben, können durch Nachweis, ihre Ausbildungsdauer verkürzen. Dies erfolgt durch die kompetente Einschätzung unseres Ausbildungsleiters.
Die Ausbildung wird durch die „Gerätebezogene Ausbildung“ und die „Betriebliche Ausbildung“ abgeschlossen. Diese bezieht sich auf die Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes. Daher kann sie nur im Betrieb selbst durchgeführt werden. Hierbei ist zwischen einer geräte- und einer verhaltensbezogenen Ausbildung zu unterscheiden. Die Durchführung der betrieblichen Ausbildung ist zwingend zu dokumentieren.
Neben einer erfolgreich absolvierten Bedienerausbildung muss sich der Unternehmer auch von der Eignung des Bedieners vergewissern. Hierbei gilt das Mindestalter von 18 Jahren einzuhalten und die körperliche Eignung festzustellen. Die Pflicht zu einer solchen Untersuchung muss bei Bedienern von Flurförderzeugen auf eine arbeitsrechtliche Grundlage (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) gestellt werden. Weitergehende Informationen können der DGUV Information 250-010
*Zur besseren Lesbarkeit wurde auf weibliche Wortformen verzichtet. Selbstverständlich beziehen sich alle Informationen und Angaben sowohl auf Frauen wie Männer.
Personenbezogener Bedienerausweis der IDAA Industrie Ausbildungs-Akademie GmbH mit interner Prüfung (schriftlich, praktisch)
Der personenbezogene Bedienerausweis gilt unbefristet
Ziel der jährlichen Unterweisung ist der Erhalt der Ausbildung von befähigten Personen nach BG-Vorgaben (DGUV Vorschrift 1, Arbeitsschutzgesetz § 4 u. § 12, Betriebssicherheitsverordnung § 9, Betriebsverfassungsgesetz § 81).
Nach erfolgreicher Teilnahme wird ein Eintrag im mitzubringenden bestehenden Bedienerausweis vorgenommen.
Diese Weiterbildung wird ebenfalls mit einem Theorie- und Praxisteil durchgeführt.
Mitzubringen sind ein Lichtbild und Ihre persönliche Schutzausrüstung (Helm, Sicherheitsschuhe, Warnweste etc.)
Voraussetzungen: 18 Jahre, körperliche und geistige Eignung
Nachweis der G25/G41 Untersuchung, ab dem 50. Lebensjahr muss ein aktueller Sehtest vorgelegt werden.