Industriestraße 55, 50389 Wesseling

Schulungsangebote für

Hubarbeitsbühnen

Sicherheit durch Qualifizierungs-Lehrgang & Weiterbildung

IDAA! Industrie Ausbildungs-Akademie GmbH. Wir führen Ihre Mitarbeiter zum

Befähigungsnachweis für Bediener von Hubarbeitsbühnen

Der Umgang mit Hubarbeitsbühnen ist mit potentiellen Gefährdungen für den Bediener und andere Personen verbunden. Eine Einweisung an der Hubarbeitsbühne allein reicht nicht aus. Die Qualifikation muss in einer Prüfung in Theorie und Praxis nachgewiesen werden. Hier gewährleistet eine fundierte Ausbildung, dass die Risiken und Gefahren dem Bediener bewusst sind und er die relevanten Sicherheitsvorgaben und -einrichtungen kennt.

Unsere Qualifizierungs-Lehrgänge bieten dem damit beauftragten Mitarbeiter die bestmögliche Grundlage für die optimale Bedienung.

In Deutschland ist durch die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (DGUV Vorschrift 1, DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 und DGUV Grundsatz 308-008) festgelegt, dass der Bediener zum Führen und Instandhalten von Hubarbeitsbühnen qualifiziert und unterwiesen sein muss sowie die Befähigung dem Unternehmer nachzuweisen hat. Unsere Qualifizierungs-Lehrgänge finden ihren Abschluss mit der Prüfung in einem theoretischen und praktischen Teil. Dieser Bedienerausweis, der korrekt Befähigungsnachweis oder Berechtigungsausweis für Bediener von Hubarbeitsbühnen heißt, weist die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung und damit die Befähigung Ihres Personals nach.

Allgemeine Qualifizierung für Bedienpersonal

Mitarbeiter, die bereits Praxiserfahrung haben, können durch Nachweis, ihre Ausbildungsdauer verkürzen.

Wir schulen Hubarbeitsbühnen der Gruppe A & B sowie der Typen 1, 2 & 3.

Die von uns erteilten Bedienerausweise sind in Deutschland und im europäischen Ausland (EU) gültig. Und – obwohl sie (noch) nicht in der gesamten EU vorgeschrieben sind – wird in der Praxis, auch außerhalb Deutschlands, zunehmend darauf geachtet, dass ein Auftrag nur an denjenigen vergeben wird, der entsprechend geprüfte Mitarbeiter vorweisen kann.

Rechtliche Grundlagen

Grundsätze der Prävention

Grundsätze der Prävention

Betreiben von Arbeitsmitteln

Prüfung von Hubarbeitsbühnen

Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen

Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ & Grundsatz G41 „Höhentauglichkeit“

Fahrbare Hubarbeitsbühnen – Abstützung am Hang

Fahrbare Hubarbeitsbühnen – Maßnahmen gegen Sturz aus der Arbeitsbühne

Fahrbare Hubarbeitsbühnen – Sicherheit gegen Umkippen

Fahrbare Hubarbeitsbühnen – Standsichere Aufstellung auf tragfähigem Untergrund

Hubarbeitsbühnen

Einsatz von Hubarbeitsbühnen

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

Mechanische Gefährdungen – Teil 1: Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln

Fahrbare Hubarbeitsbühnen – Berechnung – Standsicherheit – Bau – Sicherheit – Prüfungen

Beschaffenheitsanforderung (Bau- & Ausrüstung) für neu in Verkehr gebrachten Hubarbeitsbühnen

Inhalte

Vorschriftenwesen

Rechtliche Grundlagen

Unfallgeschehen

Anforderungen an Bediener

Qualifikation und Pflichten

Verantwortung und Haftung

Bauformen

Sicherheitstechnische Hinweise

Standsicherheit

Persönliche Schutzausrüstung

Prüfung von Hubarbeitsbühnen

Betrieb und Umgang

Grundsätzliches
Physikalische Grundlagen
Allgemeines Fahrverhalten
Fahrassistenzhilfen
Anbaugeräte
Lastaufnahme /Be- und Entladen
Hängende Lasten
Arbeiten unter Windeinfluss
Verkehrswege
Öffentlicher Verkehrsraum
Arbeiten in der Nähe oder an Elektrischen / Sende
Anlagen
Sondereinsatz/-bereiche
Transport
Instandhaltung
Einweiser

IDAA - Industrie Ausbildungs Akademie GmbH

Wer sollte einen Qualifizierungs-Lehrgang machen?

Alle Mitarbeiter*, die mit einer Hubarbeitsbühne arbeiten bzw. dies zukünftig beabsichtigen.

Befähigungsnachweis für Bediener von Hubarbeitsbühnen, Qualifizierungs-Lehrgang © IDAA Industrie Ausbildungs-Akademie GmbH

Grundausbildung Hubarbeitsbühne

Die Grundqualifikation erfolgt nach DGUV Grundsatz 308-008 und endet mit dem Erwerb des Befähigungsnachweises für Hubarbeitsbühnen die je nach Vorkenntnissen ein- oder zweitägig abgehalten werden.

Befähigungsnachweis für Bediener von Hubarbeitsbühnen, Qualifizierungs-Lehrgang © IDAA Industrie Ausbildungs-Akademie GmbH

Zusatzausbildung Hubarbeitsbühnen

Nach erfolgreich bestandener Grundausbildung können Bediener von Hubarbeitsbühnen für den Einsatz spezieller Maschinen, wie z.B. LKW-Hubarbeitsbühnen in einem weiteren eintägigen Qualifikationslehrgang unterwiesen werden.

Befähigungsnachweis für Bediener von Hubarbeitsbühnen, Qualifizierungs-Lehrgang © IDAA Industrie Ausbildungs-Akademie GmbH

Jährliche Unterweisung

Ziel der jährlichen Unterweisung ist der Erhalt der Ausbildung von Bedienern von Hubarbeitsbühnen nach BG-Vorgaben (DGUV Vorschrift 1, Arbeitsschutzgesetz § 4 u. § 12, Betriebssicherheitsverordnung § 9, Betriebsverfassungsgesetz § 81). Die Unterweisung dauert zwei bis drei Stunden.

Diese Bedienerausbildung (ohne Vorkenntnisse) erstreckt sich mindestens auf eine Dauer mit zwei bis drei Tagen bzw. 20-32 Lehreinheiten, um alle Lehrinhalte übermitteln zu können. Der theoretische Teil muss, nach BG-Vorgaben, mindestens zehn Lehreinheiten umfassen, wobei eine Lehreinheit 45 Minuten beträgt, weiterhin muss eine schriftliche Lernkontrolle in Form eines Tests erfolgen.

Lehrgänge, welche unterhalb des in der Durchführungsanweisung der BG angegebenen Schutzniveaus liegen, sind stets kritisch zu beurteilen. Dies gilt insbesondere für so genannte „Schnellkurse“ mit nur wenigen Unterrichtsstunden ebenso, wie für Kurse, bei denen nur der theoretische Teil der Ausbildung behandelt, die vollständige praktische Ausbildung jedoch dem Betrieb überlassen wird. Mitarbeiter, welche bereits Praxiserfahrung haben, können durch Nachweis, ihre Ausbildungsdauer verkürzen. Dies erfolgt durch die kompetente Einschätzung unseres Ausbildungsleiters.

Die Ausbildung wird durch die „Gerätebezogene Ausbildung“ und die „Betriebliche Ausbildung“ abgeschlossen. Diese bezieht sich auf die Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes. Daher kann sie nur im Betrieb selbst durchgeführt werden. Hierbei ist zwischen einer geräte- und einer verhaltensbezogenen Ausbildung zu unterscheiden. Die Durchführung der betrieblichen Ausbildung ist zwingend zu dokumentieren.

Neben einer erfolgreich absolvierten Bedienerausbildung muss sich der Unternehmer auch von der Eignung des Bedieners vergewissern. Hierbei gilt das Mindestalter von 18 Jahren einzuhalten und die körperliche Eignung festzustellen. Die Pflicht zu einer solchen Untersuchung muss bei Bedienern von Hubarbeitsbühnen auf eine arbeitsrechtliche Grundlage (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) gestellt werden. Weitergehende Informationen können der DGUV Information 250-010 entnommen werden.

*Zur besseren Lesbarkeit wurde auf weibliche Wortformen verzichtet. Selbstverständlich beziehen sich alle Informationen und Angaben sowohl auf Frauen wie Männer.

Personenbezogener Bedienerausweis der IDAA Industrie Ausbildungs-Akademie GmbH mit interner Prüfung (schriftlich, praktisch)

Der personenbezogene Bedienerausweis gilt unbefristet

Ziel der jährlichen Unterweisung ist der Erhalt der Ausbildung von befähigten Personen nach BG-Vorgaben (DGUV Vorschrift 1, Arbeitsschutzgesetz § 4 u. § 12, Betriebssicherheitsverordnung § 9, Betriebsverfassungsgesetz § 81).

Nach erfolgreicher Teilnahme wird ein Eintrag im mitzubringenden bestehenden Bedienerausweis vorgenommen.

Diese Weiterbildung wird ebenfalls mit einem Theorie- und Praxisteil durchgeführt.

Mitzubringen sind ein Lichtbild und Ihre persönliche Schutzausrüstung (Helm, Sicherheitsschuhe, Warnweste etc.)

Voraussetzungen: 18 Jahre, körperliche und geistige Eignung

Nachweis der G25/G41 Untersuchung, ab dem 50. Lebensjahr muss ein aktueller Sehtest vorgelegt werden.

Kompletter Qualifizierungs-Lehrgang

Anfänger
  • Vollzeit
  • 3 Tage

Kompletter Qualifizierungs-Lehrgang

Fortgeschrittene
  • Vollzeit
  • 2 Tage

Jährliche Unterweisung

xxx
  • Vollzeit
  • 4 Stunden