Industriestraße 55, 50389 Wesseling
Der Umgang mit Kettensägen ist mit potentiellen Gefährdungen für den Bediener und andere Personen verbunden. Eine Einweisung an der Kettensäge allein reicht nicht aus. Die Qualifikation muss in einer Prüfung in Theorie und Praxis nachgewiesen werden. Hier gewährleistet eine fundierte Ausbildung, dass die Risiken und Gefahren dem Bediener bewusst sind und er die relevanten Sicherheitsvorgaben und -einrichtungen kennt.
Unsere Qualifizierungs-Lehrgänge bieten dem damit beauftragten Mitarbeiter die bestmögliche Grundlage für die optimale Bedienung.
In Deutschland ist durch die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (DGUV Vorschrift 1, DGUV Information 214-059 und DGUV Information 214-046) festgelegt, dass der Bediener zum Führen und Instandhalten von Motorkettensägen qualifiziert und unterwiesen sein muss sowie die Befähigung dem Unternehmer nachzuweisen hat. Unsere Qualifizierungs-Lehrgänge finden ihren Abschluss mit der Prüfung in einem theoretischen und praktischen Teil. Dieser Bedienerausweis, der korrekt Befähigungsnachweis oder Berechtigungsausweis für Bediener von Motorkettensägen heißt, weist die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung und damit die Befähigung Ihres Personals nach.
Mitarbeiter, die bereits Praxiserfahrung haben, können durch Nachweis, ihre Ausbildungsdauer verkürzen.
Die von uns erteilten Bedienerausweise sind in Deutschland und im europäischen Ausland (EU) gültig. Und – obwohl sie (noch) nicht in der gesamten EU vorgeschrieben sind – wird in der Praxis, auch außerhalb Deutschlands, zunehmend darauf geachtet, dass ein Auftrag nur an denjenigen vergeben wird, der entsprechend geprüfte Mitarbeiter vorweisen kann.
Grundsätze der Prävention
Grundsätze der Prävention
Betreiben von Arbeitsmitteln
Sichere Waldarbeiten
Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ & Grundsatz G41 „Höhentauglichkeit“
Handkettensäge
Arbeiten mit der Kettensäge
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
Mechanische Gefährdungen – Teil 1: Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln
Beschaffenheitsanforderung (Bau- & Ausrüstung) für neu in Verkehr gebrachten Motorkettensägen.
Rechtliche Grundlagen
Qualifikation und Pflichten
Grundsätzliches
Physikalische Grundlagen
Allgemeines Verhalten
Arbeitstechniken
Arbeiten unter Windeinfluss
Verkehrswege
Arbeit am liegenden Holz
Fällung von Schwachholz
Öffentlicher Verkehrsraum
Arbeiten in der Nähe oder an Elektrischen / Sende Anlagen
Sondereinsatz/-bereiche
Transport
Instandhaltung
Alle Mitarbeiter*, die mit einer Motorkettensäge arbeiten bzw. dies zukünftig beabsichtigen.
Die Grundqualifikation erfolgt nach DGUV Information 214-059 und endet mit dem Erwerb des Befähigungsnachweises für Bediener von Motorkettensägen die je nach Vorkenntnissen ein- oder zweitägig abgehalten werden.
Ziel der jährlichen Unterweisung ist der Erhalt der Ausbildung für Bediener von Motorkettensägen nach BG-Vorgaben (DGUV Vorschrift 1, Arbeitsschutzgesetz § 4 u. § 12, Betriebssicherheitsverordnung § 9, Betriebsverfassungsgesetz § 81). Die Unterweisung dauert zwei bis drei Stunden.
Diese Bedienerausbildung (ohne Vorkenntnisse) erstreckt sich mindestens auf eine Dauer mit zwei bis drei Tagen bzw. 24-32 Lehreinheiten, um alle Lehrinhalte übermitteln zu können. Der theoretische Teil muss, nach BG-Vorgaben, mindestens 8 Lehreinheiten, der praktische Teil mindestens 16 Lehreinheiten umfassen, wobei eine Lehreinheit 45 Minuten beträgt, weiterhin muss eine schriftliche Lernkontrolle in Form eines Tests erfolgen.
Lehrgänge, welche unterhalb des in der Durchführungsanweisung der BG angegebenen Schutzniveaus liegen, sind stets kritisch zu beurteilen. Dies gilt insbesondere für so genannte „Schnellkurse“ mit nur wenigen Unterrichtsstunden ebenso, wie für Kurse, bei denen nur der theoretische Teil der Ausbildung behandelt, die vollständige praktische Ausbildung jedoch dem Betrieb überlassen wird. Mitarbeiter, welche bereits Praxiserfahrung haben, können durch Nachweis, ihre Ausbildungsdauer verkürzen. Dies erfolgt durch die kompetente Einschätzung unseres Ausbildungsleiters.
Die Ausbildung wird durch die „Gerätebezogene Ausbildung“ und die „Betriebliche Ausbildung“ abgeschlossen. Diese bezieht sich auf die Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes. Daher kann sie nur im Betrieb selbst durchgeführt werden. Hierbei ist zwischen einer geräte- und einer verhaltensbezogenen Ausbildung zu unterscheiden. Die Durchführung der betrieblichen Ausbildung ist zwingend zu dokumentieren.
Neben einer erfolgreich absolvierten Bedienerausbildung muss sich der Unternehmer auch von der Eignung des Bedieners vergewissern. Hierbei gilt das Mindestalter von 18 Jahren einzuhalten und die körperliche Eignung festzustellen. Die Pflicht zu einer solchen Untersuchung muss bei Bedienern von Motorkettensägen auf eine arbeitsrechtliche Grundlage (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) gestellt werden. Weitergehende Informationen können der DGUV Information 250-010 entnommen werden.
*Zur besseren Lesbarkeit wurde auf weibliche Wortformen verzichtet. Selbstverständlich beziehen sich alle Informationen und Angaben sowohl auf Frauen wie Männer.
Personenbezogener Bedienerausweis der IDAA Industrie Ausbildungs-Akademie GmbH mit interner Prüfung (schriftlich, praktisch)
Der personenbezogene Bedienerausweis gilt unbefristet
Ziel der jährlichen Unterweisung ist der Erhalt der Ausbildung von befähigten Personen nach BG-Vorgaben (DGUV Vorschrift 1, Arbeitsschutzgesetz § 4 u. § 12, Betriebssicherheitsverordnung § 9, Betriebsverfassungsgesetz § 81).
Nach erfolgreicher Teilnahme wird ein Eintrag im mitzubringenden bestehenden Bedienerausweis vorgenommen.
Diese Weiterbildung wird ebenfalls mit einem Theorie- und Praxisteil durchgeführt.
Mitzubringen sind ein Lichtbild und Ihre persönliche Schutzausrüstung (Helm, Sicherheitsschuhe, Warnweste etc.)
Voraussetzungen: 18 Jahre, körperliche und geistige Eignung
Nachweis der G25/G41 Untersuchung, ab dem 50. Lebensjahr muss ein aktueller Sehtest vorgelegt werden.