Industriestraße 55, 50389 Wesseling
Wer gewerblich in einem Unternehmen einen Kran bedienen möchte, muss damit sicher, wirtschaftlich und bestimmungsgemäß umgehen können. Unsere Qualifizierungs-Lehrgänge bieten dem damit beauftragten Mitarbeiter die bestmögliche Grundlage für die optimale Bedienung.
In Deutschland ist durch die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (DGUV Vorschrift 1, DGUV Regel 100-001, DGUV Regel 100-500, DGUV Vorschrift 52, DGUV Grundsatz 309-003 und DGUV) festgelegt, dass der Bediener zum Führen und Instandhalten von Kranen qualifiziert und unterwiesen sein muss, sowie die Befähigung dem Unternehmer nachzuweisen hat. Unsere Qualifizierungs-Lehrgänge finden ihren Abschluss mit der Prüfung in einem theoretischen und praktischen Teil. Dieser Bedienerausweis, der korrekt Befähigungsnachweis oder Berechtigungsausweis für Bediener von Kranen heißt, weist die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung und damit die Befähigung Ihres Personals nach.
Mitarbeiter, die bereits Praxiserfahrung haben, können durch Nachweis, ihre Ausbildungsdauer verkürzen.
Der Bedienerausweis für die o.g. Maschinen ist grundsätzlich Pflicht und darüber hinaus auch sehr nützlich. Ohne diesen und durch mangelhafte Kenntnis kann die Gesundheit ihrer Mitarbeiter gefährdet werden, an Gerät und Maschine kann leicht ein kapitaler Schaden verursacht werden. Nicht zuletzt kann es durch gravierende Ausfallzeiten sehr teuer werden. Durch das richtige Bedienen im Einsatz, reduzieren sich die Ausfallzeiten ihrer Geräte enorm.
Die von uns erteilten Bedienerausweise sind in Deutschland und im europäischen Ausland (EU) gültig. Und – obwohl sie (noch) nicht in der gesamten EU vorgeschrieben sind – wird in der Praxis, auch außerhalb Deutschlands, zunehmend darauf geachtet, dass ein Auftrag nur an denjenigen vergeben wird, der entsprechend geprüfte Mitarbeiter vorweisen kann.
Grundsätze der Prävention
Grundsätze der Prävention
Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien
Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen
Gebrauch von Anschlag-Faserseilen
Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb
Krane
Winden, Hub- und Zuggeräte
Prüfung von Kranen
Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern
Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen
Prüfbuch für den Kran
Prüfbuch für Winden, Hub- und Zuggeräte
Kran-Kontrollbuch
Kranführer
Anschläger
Belastungstabellen für Anschlagmittel
Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern
Kettenkartei: Montierte Anschlagkette aus Einzelteilen
Kettenkartei: Hebezeugkette bzw. Anschlagkette mit eingeschweißten Aufhänge- und Endgliedern
Führen von Kranen – Innerbetrieblicher Transport mit Kranen in Hüttenwerken, Walzwerken und Gießereien
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ und G41 „Höhentauglichkeit“
Ausbauträger – Maßnahmen für den sicheren Betrieb von Hebezeugen und Fahrwerken
Anbringen von Prüfplaketten am Kran
Personensicherung am Kran – Handlungshilfe für Betreiber
Arbeitsschutz kompakt – Arbeiten am Kran
Prüfungen von Arbeitsmitteln
Anschlagen von Lasten Anschlagmittel
Turmdrehkrane – Aufstellung
Turmdrehkrane – Betrieb
Autokrane
LKW-Ladekrane
Rundholzsortierkrane
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
Mechanische Gefährdungen – Teil 1: Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln
Beschaffenheitsanforderung (Bau- & Ausrüstung) für neu in Verkehr gebrachten Krane
sofern Krane auch im Straßenverkehr eingesetzt werden
Rechtliche Grundlagen
Qualifikation und Pflichten
Grundsätzliches
Physikalische Grundlagen
Allgemeines Fahrverhalten
Fahrassistenzhilfen
Anbaugeräte
Lastaufnahme /Be- und Entladen
Hängende Lasten
Arbeiten unter Windeinfluss
Verkehrswege
Standsicherheit
Regalanalagen / Lagergeräte / Stapeln
Öffentlicher Verkehrsraum
Arbeiten in der Nähe oder an Elektrischen / Sende Anlagen
Sondereinsatz/-bereiche
Transport
Instandhaltung
Einweiser
Alle Mitarbeiter*, die mit einem Kran arbeiten bzw. dies zukünftig beabsichtigen.
Die Grundqualifikation erfolgt nach DGUV Grundsatz 309-003 und endet mit dem Erwerb des Befähigungsnachweises für Krane die je nach Vorkenntnissen drei- oder fünftägig abgehalten werden.
Die Bedienerausbildung (mit Vorkenntnissen) erstreckt sich mindestens auf eine Dauer von ein bis zwei Tagen bzw. 10-15 Lehreinheiten, um alle Lehrinhalte übermitteln zu können. Der theoretische Teil muss, nach BG-Vorgaben, mindestens 5 Lehreinheiten umfassen, wobei eine Lehreinheit 45 Minuten beträgt, weiterhin muss eine schriftliche Lernkontrolle in Form eines Tests erfolgen.
Die Grundqualifikation erfolgt nach DGUV Grundsatz 309-003 und endet mit dem Erwerb des Befähigungsnachweises für LKW-Ladekrane die je nach Vorkenntnissen max. dreitägig abgehalten werden.
Die Grundqualifikation erfolgt nach DGUV Grundsatz 309-003 und endet mit dem Erwerb des Befähigungsnachweises für Turmdrehkrane die je nach Vorkenntnissen zwei- bis vierwöchig abgehalten werden.
Die Grundqualifikation erfolgt nach DGUV Grundsatz 309-003 und endet mit dem Erwerb des Befähigungsnachweises für Mobilkrane die je nach Vorkenntnissen drei- bis sechswöchig abgehalten werden.
Der Qualifizierungs-Lehrgang besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Inhalt und Dauer des Qualifizierungs-Lehrgangs sind abhängig:
Erfahrungsgemäß sind für die Dauer der Unterweisung folgende Richtwerte zu berücksichtigen:
Beim Verhältnis der Dauer der theoretischen zur praktischen Unterweisung hat sich das Verhältnis 3:5 bewährt.
Für die Anteile realer Praxis muss am jeweiligen Kran qualifiziert werden. Die erforderliche Mindestdauer der Qualifizierung wird durch unseren Schulungsleiter festgelegt. Die Art und Dauer der Qualifizierung für Kranbediener ist abhängig davon, in welchem Umfang theoretische und praktische Vorkenntnisse vorhanden sind. Vorkenntnisse haben in der Regel Personen, die mindestens ein Jahr Erfahrung bei der Verwendung mit dem Kran haben. Die erforderliche Anzahl der individuell notwendigen Lehreinheiten/Lehrinhalte für den jeweiligen Kranbediener ergeben sich aus den theoretischen und praktischen Vorkenntnissen. Um den tatsächlich notwendigen Aufwand der individuellen Qualifizierung zu bewerten, sollten die bereits vorhandenen Kenntnisse vor Beginn der Qualifizierung Berücksichtigung finden. Aus der Erfahrung haben sich für die Dauer der Qualifizierung im theoretischen Teil für Kranbediener je nach Vorkenntnissen ca. 6-140 Lehreinheiten und für den praktische Teil je nach Vorkenntnissen, je Krantyp ca. 12-240 Lehreinheiten bewährt. Die Dauer kann entsprechend der o.g. individuellen Bewertung der Vorkenntnisse des Kranbedieners angepasst werden. Die tatsächliche notwendige Anzahl der Lehreinheiten orientiert sich an der konkret ausführenden Tätigkeit des Kranbedieners.
Nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung und bestandener Prüfung dürfen die Bediener vom Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Kranen, nach vollendeter zusätzlich erforderlicher, betrieblicher Ausbildung (Verhaltens- & Gerätebezogen) beauftragt werden.
Lehrgänge, welche unterhalb des in der Durchführungsanweisung der BG angegebenen Schutzniveaus liegen, sind stets kritisch zu beurteilen. Dies gilt insbesondere für so genannte „Schnellkurse“ mit nur wenigen Unterrichtsstunden ebenso, wie für Kurse, bei denen nur der theoretische Teil der Ausbildung behandelt, die vollständige praktische Ausbildung jedoch dem Betrieb überlassen wird. Mitarbeiter, welche bereits Praxiserfahrung haben, können durch Nachweis, ihre Ausbildungsdauer verkürzen. Dies erfolgt durch die Einschätzung unseres Ausbildungsleiters.
Die Ausbildung wird durch die „Gerätebezogene Ausbildung“ und die „Betriebliche Ausbildung“ abgeschlossen. Diese bezieht sich auf die Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes. Daher kann sie nur im Betrieb selbst durchgeführt werden. Hierbei ist zwischen einer geräte- und einer verhaltensbezogenen Ausbildung zu unterscheiden. Die Durchführung der betrieblichen Ausbildung ist zwingend zu dokumentieren.
Neben einer erfolgreich absolvierten Bedienerausbildung muss sich der Unternehmer auch von der Eignung des Bedieners vergewissern. Hierbei gilt das Mindestalter von 18 Jahren einzuhalten und die körperliche Eignung festzustellen. Die Pflicht zu einer solchen Untersuchung muss bei Bedienern von Kranen auf eine arbeitsrechtliche Grundlage (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) gestellt werden. Weitergehende Informationen können der DGUV Information 250-010 entnommen werden.
*Zur besseren Lesbarkeit wurde auf weibliche Wortformen verzichtet. Selbstverständlich beziehen sich alle Informationen und Angaben sowohl auf Frauen wie Männer.
Personenbezogener Bedienerausweis der IDAA Industrie Ausbildungs-Akademie GmbH mit interner Prüfung (schriftlich, praktisch)
Der personenbezogene Bedienerausweis gilt unbefristet
Ziel der jährlichen Unterweisung ist der Erhalt der Ausbildung von befähigten Personen nach BG-Vorgaben (DGUV Vorschrift 1, Arbeitsschutzgesetz § 4 u. § 12, Betriebssicherheitsverordnung § 9, Betriebsverfassungsgesetz § 81).
Nach erfolgreicher Teilnahme wird ein Eintrag im mitzubringenden bestehenden Bedienerausweis vorgenommen.
Diese Weiterbildung wird ebenfalls mit einem Theorie- und Praxisteil durchgeführt.
Mitzubringen sind ein Lichtbild und Ihre persönliche Schutzausrüstung (Helm, Sicherheitsschuhe, Warnweste etc.)
Voraussetzungen: 18 Jahre, körperliche und geistige Eignung
Nachweis der G25/G41 Untersuchung, ab dem 50. Lebensjahr muss ein aktueller Sehtest vorgelegt werden.