Industriestraße 55, 50389 Wesseling

Schulungsangebote für

Teleskopstapler

Sicherheit durch Qualifizierungs-Lehrgang & Weiterbildung

IDAA! Industrie Ausbildungs-Akademie GmbH. Wir führen Ihre Mitarbeiter zum

Befähigungsnachweis für Bediener von geländegängigen, teleskopierbaren Flurförderzeugen

Der Teleskopstapler kommt in den unterschiedlichsten Bereichen zum Einsatz. Durch die große Auswahl von möglichen Anbaugeräten ist er ein wahres Multitalent unter den Maschinen. Wer einen Teleskoplader beruflich bedienen möchte, muss damit sicher, wirtschaftlich und bestimmungsgemäß umgehen können. Unsere Qualifizierungs-Lehrgänge bieten dem damit beauftragten Mitarbeiter die bestmögliche Grundlage für die optimale Bedienung.

In Deutschland ist durch die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (DGUV Vorschrift 1, DGUV Regel 100-001, DGUV Regel 100-500, DGUV Vorschrift 68, DGUV Grundsatz 308-009) festgelegt, dass der Bediener zum Führen und Instandhalten von geländegängigen teleskopierbaren Flurförderzeugen qualifiziert und unterwiesen sein muss sowie die Befähigung dem Unternehmer nachzuweisen hat. Unsere Qualifizierungs-Lehrgänge finden ihren Abschluss mit der Prüfung in einem theoretischen und praktischen Teil. Dieser Bedienerausweis, der korrekt Befähigungsnachweis oder
Berechtigungsausweis für Bediener von geländegängigen teleskopierbaren Flurförderzeugen heißt, weist die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung und damit die Befähigung Ihres Personals nach.

Allgemeine Qualifizierung für Bedienpersonal

Mitarbeiter, die bereits Praxiserfahrung haben, können durch Nachweis, ihre Ausbildungsdauer verkürzen.

Der Bedienerausweis für die o.g. Maschinen ist grundsätzlich Pflicht und darüber hinaus auch sehr nützlich. Ohne diesen und durch mangelhafte Kenntnis kann die Gesundheit ihrer Mitarbeiter gefährdet werden, an Gerät und Maschine kann leicht ein kapitaler Schaden verursacht werden. Nicht zuletzt kann es durch gravierende Ausfallzeiten sehr teuer werden. Durch das richtige Bedienen im Einsatz, reduzieren sich die Ausfallzeiten ihrer Geräte enorm.

Rechtliche Grundlagen

Grundsätze der Prävention

Grundsätze der Prävention

Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb

Betreiben von Erdbaumaschinen

Winden, Hub- und Zuggeräte

Flurförderzeuge

Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ und G41 „Höhentauglichkeit“

Arbeitsschutz kompakt – Arbeiten mit Teleskopstaplern

Teleskopstapler

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

Mechanische Gefährdungen – Teil 1: Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln

Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz -Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln

Geländegängige Stapler – Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung – Teil 1: Stapler mit veränderlicher Reichweite

Geländegängige Stapler – Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung – Teil 2: Schwenkbare Stapler mit veränderlicher Reichweite

Geländegängige Stapler – Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung – Teil 3: Zusätzliche Anforderungen für Stapler mit veränderlicher Reichweite, ausgerüstet mit Arbeitsbühne

Geländegängige Stapler – Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung – Teil 4: Zusätzliche Anforderungen für Stapler mit veränderlicher Reichweite zum Befördern angehängter Lasten

Sicherheitsanforderungen und Mittel zu ihrer Prüfung für motorkraftbetriebenen Flurförderzeugen

Fahrbare Hubarbeitsbühnen – Berechnung – Standsicherheit – Bau – Sicherheit – Prüfungen

Beschaffenheitsanforderung (Bau- & Ausrüstung) für neu in Verkehr gebrachten geländegängigen, teleskopierbaren Flurförderzeugen

sofern geländegängige, teleskopierbare Flurförderzeuge auch im Straßenverkehr eingesetzt werden

Inhalte

Vorschriftenwesen

Rechtliche Grundlagen

Unfallgeschehen

Anforderungen an Bediener

Qualifikation und Pflichten

Verantwortung und Haftung

Bauformen

Sicherheitstechnische Hinweise

Persönliche Schutzausrüstung

Prüfung von Teleskopstapler

Betrieb und Umgang

Grundsätzliches
Physikalische Grundlagen
Allgemeines Fahrverhalten
Fahrassistenzhilfen
Anbaugeräte
Lastaufnahme /Be- und Entladen
Hängende Lasten
Arbeiten unter Windeinfluss
Verkehrswege
Standsicherheit
Regalanalagen / Lagergeräte / Stapeln
Öffentlicher Verkehrsraum
Arbeiten in der Nähe oder an Elektrischen / Sende Anlagen
Sondereinsatz/-bereiche
Transport
Instandhaltung
Einweiser

IDAA - Industrie Ausbildungs Akademie GmbH

Wer sollte einen Qualifizierungs-Lehrgang machen?

Alle Mitarbeiter*, die mit einem Teleskopstapler arbeiten bzw. dies zukünftig beabsichtigen.

Befähigungsnachweis für Bediener von geländegängigen, teleskopierbaren Flurförderzeugen, Qualifizierungs-Lehrgang © IDAA Industrie Ausbildungs-Akademie GmbH

Allgemeine Qualifizierung
Stufe 1

Allgemeine Qualifizierung für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-1:2020-07 (starrer Aufbau, Gabelzinken, Ladeschaufel, Lasthaken).

Die Bedienerausbildung (ohne Vorkenntnisse) erstreckt sich mindestens auf eine Dauer mit drei bis fünf Tagen bzw. 20-32 Lehreinheiten, um alle Lehrinhalte übermitteln zu können. Der theoretische Teil muss, nach BG-Vorgaben, mindestens 20 Lehreinheiten umfassen, wobei eine Lehreinheit 45 Minuten beträgt, weiterhin muss eine schriftliche Lernkontrolle in Form eines Tests erfolgen.

Befähigungsnachweis für Bediener von geländegängigen, teleskopierbaren Flurförderzeugen, Qualifizierungs-Lehrgang © IDAA Industrie Ausbildungs-Akademie GmbH

Allgemeine Qualifizierung
Stufe 2a

Zusatzqualifizierung für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-2:2019-05 (drehbarer Oberwagen/Kranbetrieb)

Die Bedienerausbildung (ohne Vorkenntnisse) erstreckt sich mindestens auf eine Dauer mit ein bis zwei Tagen bzw. 10-15 Lehreinheiten, um alle Lehrinhalte übermitteln zu können. Der theoretische Teil muss, nach BG-Vorgaben, mindestens 5 Lehreinheiten umfassen, wobei eine Lehreinheit 45 Minuten beträgt, weiterhin muss eine schriftliche Lernkontrolle in Form eines Tests erfolgen.

Befähigungsnachweis für Bediener von geländegängigen, teleskopierbaren Flurförderzeugen, Qualifizierungs-Lehrgang © IDAA Industrie Ausbildungs-Akademie GmbH

Allgemeine Qualifizierung
Stufe 2b

Zusatzqualifizierung für den Einsatz als Hubarbeitsbühne.

Die Bedienerausbildung (ohne Vorkenntnisse) erstreckt sich mindestens auf eine Dauer mit ein bis zwei Tagen bzw. 10-15 Lehreinheiten, um alle Lehrinhalte übermitteln zu können. Der theoretische Teil muss, nach BG-Vorgaben, mindestens 5 Lehreinheiten umfassen, wobei eine Lehreinheit 45 Minuten beträgt, weiterhin muss eine schriftliche Lernkontrolle in Form eines Tests erfolgen.

Befähigungsnachweis für Bediener von geländegängigen, teleskopierbaren Flurförderzeugen, Qualifizierungs-Lehrgang © IDAA Industrie Ausbildungs-Akademie GmbH

Allgemeine Qualifizierung
Stufe 3

Betriebliche, bzw. baustellenbezogene Unterweisung.

Die Dauer der Unterweisung der Stufe 3 richtet sich nach der Gerätebauart, nach dem Einsatzgebiet und nach den betrieblichen Verhältnissen und wird nach Rücksprache mit unserem Schulungsleiter angepasst.

Nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung (dies schließt auch die Stufe 3 ein) und bestandener Prüfung dürfen die Bediener vom Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Teleskopstaplern beauftragt werden.

Lehrgänge, welche unterhalb des in der Durchführungsanweisung der BG angegebenen Schutzniveaus liegen, sind stets kritisch zu beurteilen. Dies gilt insbesondere für so genannte „Schnellkurse“ mit nur wenigen Unterrichtsstunden ebenso, wie für Kurse, bei denen nur der theoretische Teil der Ausbildung behandelt, die vollständige praktische Ausbildung jedoch dem Betrieb überlassen wird. Mitarbeiter, welche bereits Praxiserfahrung haben, können durch Nachweis, ihre Ausbildungsdauer verkürzen. Dies erfolgt durch die Einschätzung unseres Ausbildungsleiters.

Die Ausbildung wird durch die „Gerätebezogene Ausbildung“ und die „Betriebliche Ausbildung“ abgeschlossen. Diese bezieht sich auf die Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes. Daher kann sie nur im Betrieb selbst durchgeführt werden. Hierbei ist zwischen einer geräte- und einer verhaltensbezogenen Ausbildung zu unterscheiden. Die Durchführung der betrieblichen Ausbildung ist zwingend zu dokumentieren.

Neben einer erfolgreich absolvierten Bedienerausbildung muss sich der Unternehmer auch von der Eignung des Bedieners vergewissern. Hierbei gilt das Mindestalter von 18 Jahren einzuhalten und die körperliche Eignung festzustellen. Die Pflicht zu einer solchen Untersuchung muss bei Bedienern von Teleskopstaplern auf eine arbeitsrechtliche Grundlage (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) gestellt werden. Weitergehende Informationen können der DGUV Information 250-010 entnommen werden.

Die Stufen 1, 2a und 2b beinhalten jeweils eine separate Abschlussprüfung in Theorie und Praxis. Eine bestandene Prüfung der Stufe 1 ist Voraussetzung für die Qualifizierung in den Stufen 2a oder 2b. In der Praxis hat es sich wegen der vielfältigen Einsatzformen von Teleskopstaplern bewährt, neben der Qualifizierungsstufe 1 direkt die Stufen 2a und 2b mit zu absolvieren. Sind betriebs- oder tätigkeitsbezogene Besonderheiten gegeben, die nicht von den Stufen 1, 2a, 2b und 3 abgedeckt sind, ist die Qualifizierung entsprechend anzupassen.

*Zur besseren Lesbarkeit wurde auf weibliche Wortformen verzichtet. Selbstverständlich beziehen sich alle Informationen und Angaben sowohl auf Frauen wie Männer.

Bei Teleskopstaplern im öffentlichen Straßenverkehr gelten folgende Voraussetzungen

Für den Einsatz von Teleskopstaplern im öffentlichen Straßenverkehr müssen die Bediener außer der schriftlichen Beauftragung durch den Unternehmer die erforderliche Fahrerlaubnis (Führerschein) gemäß §2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) besitzen. Die Einteilung der Führerscheinklassen ist in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt:

Personenbezogener Bedienerausweis der IDAA Industrie Ausbildungs-Akademie GmbH mit interner Prüfung (schriftlich, praktisch)

Der personenbezogene Bedienerausweis gilt unbefristet

Ziel der jährlichen Unterweisung ist der Erhalt der Ausbildung von befähigten Personen nach BG-Vorgaben (DGUV Vorschrift 1, Arbeitsschutzgesetz § 4 u. § 12, Betriebssicherheitsverordnung § 9, Betriebsverfassungsgesetz § 81).

Nach erfolgreicher Teilnahme wird ein Eintrag im mitzubringenden bestehenden Bedienerausweis vorgenommen.

Diese Weiterbildung wird ebenfalls mit einem Theorie- und Praxisteil durchgeführt.

Mitzubringen sind ein Lichtbild und Ihre persönliche Schutzausrüstung (Helm, Sicherheitsschuhe, Warnweste etc.)

Voraussetzungen: 18 Jahre, körperliche und geistige Eignung

Nachweis der G25/G41 Untersuchung, ab dem 50. Lebensjahr muss ein aktueller Sehtest vorgelegt werden.

Kompletter Qualifizierungs-Lehrgang

Stufe 1
  • Vollzeit
  • 2 Tage

Kompletter Qualifizierungs-Lehrgang

Stufe 2a
  • Vollzeit
  • 2 Tage

Kompletter Qualifizierungs-Lehrgang

Stufe 2b
  • Vollzeit
  • 2 Tage

Kompletter Qualifizierungs-Lehrgang

Stufe 1, 2a & 2b
  • Vollzeit
  • 5 Tage

Jährliche Unterweisung

Stufe 1
  • Vollzeit
  • 4 Stunden