Industriestraße 55, 50389 Wesseling
Der Teleskopstapler kommt in den unterschiedlichsten Bereichen zum Einsatz. Durch die große Auswahl von möglichen Anbaugeräten ist er ein wahres Multitalent unter den Maschinen. Wer einen Teleskoplader beruflich bedienen möchte, muss damit sicher, wirtschaftlich und bestimmungsgemäß umgehen können. Unsere Qualifizierungs-Lehrgänge bieten dem damit beauftragten Mitarbeiter die bestmögliche Grundlage für die optimale Bedienung.
In Deutschland ist durch die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (DGUV Vorschrift 1, DGUV Regel 100-001, DGUV Regel 100-500, DGUV Vorschrift 68, DGUV Grundsatz 308-009) festgelegt, dass der Bediener zum Führen und Instandhalten von geländegängigen teleskopierbaren Flurförderzeugen qualifiziert und unterwiesen sein muss sowie die Befähigung dem Unternehmer nachzuweisen hat. Unsere Qualifizierungs-Lehrgänge finden ihren Abschluss mit der Prüfung in einem theoretischen und praktischen Teil. Dieser Bedienerausweis, der korrekt Befähigungsnachweis oder
Berechtigungsausweis für Bediener von geländegängigen teleskopierbaren Flurförderzeugen heißt, weist die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung und damit die Befähigung Ihres Personals nach.
Mitarbeiter, die bereits Praxiserfahrung haben, können durch Nachweis, ihre Ausbildungsdauer verkürzen.
Der Bedienerausweis für die o.g. Maschinen ist grundsätzlich Pflicht und darüber hinaus auch sehr nützlich. Ohne diesen und durch mangelhafte Kenntnis kann die Gesundheit ihrer Mitarbeiter gefährdet werden, an Gerät und Maschine kann leicht ein kapitaler Schaden verursacht werden. Nicht zuletzt kann es durch gravierende Ausfallzeiten sehr teuer werden. Durch das richtige Bedienen im Einsatz, reduzieren sich die Ausfallzeiten ihrer Geräte enorm.
Grundsätze der Prävention
Grundsätze der Prävention
Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb
Betreiben von Erdbaumaschinen
Krane
Winden, Hub- und Zuggeräte
Flurförderzeuge
Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ und G41 „Höhentauglichkeit“
Arbeitsschutz kompakt – Arbeiten mit Teleskopstaplern
Teleskopstapler
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
Mechanische Gefährdungen – Teil 1: Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln
Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz -Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln
Geländegängige Stapler – Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung – Teil 1: Stapler mit veränderlicher Reichweite
Geländegängige Stapler – Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung – Teil 2: Schwenkbare Stapler mit veränderlicher Reichweite
Geländegängige Stapler – Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung – Teil 3: Zusätzliche Anforderungen für Stapler mit veränderlicher Reichweite, ausgerüstet mit Arbeitsbühne
Geländegängige Stapler – Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung – Teil 4: Zusätzliche Anforderungen für Stapler mit veränderlicher Reichweite zum Befördern angehängter Lasten
Sicherheitsanforderungen und Mittel zu ihrer Prüfung für motorkraftbetriebenen Flurförderzeugen
Fahrbare Hubarbeitsbühnen – Berechnung – Standsicherheit – Bau – Sicherheit – Prüfungen
Beschaffenheitsanforderung (Bau- & Ausrüstung) für neu in Verkehr gebrachten geländegängigen, teleskopierbaren Flurförderzeugen
sofern geländegängige, teleskopierbare Flurförderzeuge auch im Straßenverkehr eingesetzt werden
Rechtliche Grundlagen
Qualifikation und Pflichten
Grundsätzliches
Physikalische Grundlagen
Allgemeines Fahrverhalten
Fahrassistenzhilfen
Anbaugeräte
Lastaufnahme /Be- und Entladen
Hängende Lasten
Arbeiten unter Windeinfluss
Verkehrswege
Standsicherheit
Regalanalagen / Lagergeräte / Stapeln
Öffentlicher Verkehrsraum
Arbeiten in der Nähe oder an Elektrischen / Sende Anlagen
Sondereinsatz/-bereiche
Transport
Instandhaltung
Einweiser
Alle Mitarbeiter*, die mit einem Teleskopstapler arbeiten bzw. dies zukünftig beabsichtigen.
Allgemeine Qualifizierung für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-1:2020-07 (starrer Aufbau, Gabelzinken, Ladeschaufel, Lasthaken).
Die Bedienerausbildung (ohne Vorkenntnisse) erstreckt sich mindestens auf eine Dauer mit drei bis fünf Tagen bzw. 20-32 Lehreinheiten, um alle Lehrinhalte übermitteln zu können. Der theoretische Teil muss, nach BG-Vorgaben, mindestens 20 Lehreinheiten umfassen, wobei eine Lehreinheit 45 Minuten beträgt, weiterhin muss eine schriftliche Lernkontrolle in Form eines Tests erfolgen.
Zusatzqualifizierung für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-2:2019-05 (drehbarer Oberwagen/Kranbetrieb)
Die Bedienerausbildung (ohne Vorkenntnisse) erstreckt sich mindestens auf eine Dauer mit ein bis zwei Tagen bzw. 10-15 Lehreinheiten, um alle Lehrinhalte übermitteln zu können. Der theoretische Teil muss, nach BG-Vorgaben, mindestens 5 Lehreinheiten umfassen, wobei eine Lehreinheit 45 Minuten beträgt, weiterhin muss eine schriftliche Lernkontrolle in Form eines Tests erfolgen.
Zusatzqualifizierung für den Einsatz als Hubarbeitsbühne.
Die Bedienerausbildung (ohne Vorkenntnisse) erstreckt sich mindestens auf eine Dauer mit ein bis zwei Tagen bzw. 10-15 Lehreinheiten, um alle Lehrinhalte übermitteln zu können. Der theoretische Teil muss, nach BG-Vorgaben, mindestens 5 Lehreinheiten umfassen, wobei eine Lehreinheit 45 Minuten beträgt, weiterhin muss eine schriftliche Lernkontrolle in Form eines Tests erfolgen.
Betriebliche, bzw. baustellenbezogene Unterweisung.
Die Dauer der Unterweisung der Stufe 3 richtet sich nach der Gerätebauart, nach dem Einsatzgebiet und nach den betrieblichen Verhältnissen und wird nach Rücksprache mit unserem Schulungsleiter angepasst.
Nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung (dies schließt auch die Stufe 3 ein) und bestandener Prüfung dürfen die Bediener vom Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Teleskopstaplern beauftragt werden.
Lehrgänge, welche unterhalb des in der Durchführungsanweisung der BG angegebenen Schutzniveaus liegen, sind stets kritisch zu beurteilen. Dies gilt insbesondere für so genannte „Schnellkurse“ mit nur wenigen Unterrichtsstunden ebenso, wie für Kurse, bei denen nur der theoretische Teil der Ausbildung behandelt, die vollständige praktische Ausbildung jedoch dem Betrieb überlassen wird. Mitarbeiter, welche bereits Praxiserfahrung haben, können durch Nachweis, ihre Ausbildungsdauer verkürzen. Dies erfolgt durch die Einschätzung unseres Ausbildungsleiters.
Die Ausbildung wird durch die „Gerätebezogene Ausbildung“ und die „Betriebliche Ausbildung“ abgeschlossen. Diese bezieht sich auf die Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes. Daher kann sie nur im Betrieb selbst durchgeführt werden. Hierbei ist zwischen einer geräte- und einer verhaltensbezogenen Ausbildung zu unterscheiden. Die Durchführung der betrieblichen Ausbildung ist zwingend zu dokumentieren.
Neben einer erfolgreich absolvierten Bedienerausbildung muss sich der Unternehmer auch von der Eignung des Bedieners vergewissern. Hierbei gilt das Mindestalter von 18 Jahren einzuhalten und die körperliche Eignung festzustellen. Die Pflicht zu einer solchen Untersuchung muss bei Bedienern von Teleskopstaplern auf eine arbeitsrechtliche Grundlage (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) gestellt werden. Weitergehende Informationen können der DGUV Information 250-010 entnommen werden.
Die Stufen 1, 2a und 2b beinhalten jeweils eine separate Abschlussprüfung in Theorie und Praxis. Eine bestandene Prüfung der Stufe 1 ist Voraussetzung für die Qualifizierung in den Stufen 2a oder 2b. In der Praxis hat es sich wegen der vielfältigen Einsatzformen von Teleskopstaplern bewährt, neben der Qualifizierungsstufe 1 direkt die Stufen 2a und 2b mit zu absolvieren. Sind betriebs- oder tätigkeitsbezogene Besonderheiten gegeben, die nicht von den Stufen 1, 2a, 2b und 3 abgedeckt sind, ist die Qualifizierung entsprechend anzupassen.
*Zur besseren Lesbarkeit wurde auf weibliche Wortformen verzichtet. Selbstverständlich beziehen sich alle Informationen und Angaben sowohl auf Frauen wie Männer.
Personenbezogener Bedienerausweis der IDAA Industrie Ausbildungs-Akademie GmbH mit interner Prüfung (schriftlich, praktisch)
Der personenbezogene Bedienerausweis gilt unbefristet
Ziel der jährlichen Unterweisung ist der Erhalt der Ausbildung von befähigten Personen nach BG-Vorgaben (DGUV Vorschrift 1, Arbeitsschutzgesetz § 4 u. § 12, Betriebssicherheitsverordnung § 9, Betriebsverfassungsgesetz § 81).
Nach erfolgreicher Teilnahme wird ein Eintrag im mitzubringenden bestehenden Bedienerausweis vorgenommen.
Diese Weiterbildung wird ebenfalls mit einem Theorie- und Praxisteil durchgeführt.
Mitzubringen sind ein Lichtbild und Ihre persönliche Schutzausrüstung (Helm, Sicherheitsschuhe, Warnweste etc.)
Voraussetzungen: 18 Jahre, körperliche und geistige Eignung
Nachweis der G25/G41 Untersuchung, ab dem 50. Lebensjahr muss ein aktueller Sehtest vorgelegt werden.